Anforderung von Unterlagen durch die Finanzbehörde

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die Anforderung von Mietverträgen und Nebenkostenabrechnungen durch die Finanzbehörde (FA) zur Überprüfung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) steht.
Sachverhalt:
Im vorliegenden Fall forderte das Finanzamt im Rahmen der Bearbeitung der Steuererklärung der Klägerin die Vorlage von Mietverträgen, Nebenkostenabrechnungen und Nachweisen zu den geltend gemachten Erhaltungsaufwendungen. Die Klägerin reichte lediglich eine Aufgliederung der Brutto- und Nettomieteinnahmen sowie der Betriebskosten mit geschwärzten Namen der Mieter und Unterlagen zu den Instandhaltungsaufwendungen ein. Daraufhin verlangte das Finanzamt erneut die Vorlage der Mietverträge sowie etwaiger Schreiben zu Mietänderungen.
Die Klägerin stellte sich gegen diese Forderung und argumentierte, dass die Weitergabe von personenbezogenen Daten der Mieter an die Finanzbehörde gegen die Datenschutzvorschriften der DSGVO verstoße.
Entscheidung des BFH:
Der BFH entschied, dass die Anforderung von Mietverträgen und Nebenkostenabrechnungen durch das Finanzamt grundsätzlich mit der DSGVO in Einklang steht. Dabei stützte sich das Gericht auf die Regelungen der DSGVO, insbesondere Art. 6 Abs. 1 Buchst. c, der eine Datenverarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gestattet.
Begründung:
Rechtliche Grundlage der Verarbeitung: Das Finanzamt ist nach den §§ 90, 93, 97 der Abgabenordnung (AO) berechtigt, im Rahmen der Steuererklärung Informationen zu den erklärten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu überprüfen. Diese rechtliche Verpflichtung zur Überprüfung rechtfertigt die Anforderung von Unterlagen wie Mietverträgen und Nebenkostenabrechnungen nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DSGVO, der die Verarbeitung personenbezogener Daten erlaubt, wenn diese zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist.
Zweck der Anforderung:
Die Anforderung der Mietverträge dient der Prüfung der steuererheblichen Verhältnisse, insbesondere zur Überprüfung der Höhe der Mieteinnahmen, Mieterhöhungen, Abweichungen zwischen vereinbarter und tatsächlich gezahlter Miete, der Umlagefähigkeit von Nebenkosten und weiteren Aspekten, die für die Steuerberechnung relevant sind. Das Finanzamt begründete, dass die Mietverträge ein geeignetes Mittel zur Aufklärung über diese steuerlich relevanten Informationen sind, da sie detaillierte Angaben zur Mietvereinbarung, zur Mietzahlung und zu weiteren relevanten Aspekten enthalten.
DSGVO und Zweckänderung:
Zwar stellen die Mietverträge personenbezogene Daten der Mieter dar, jedoch wurde das Ziel der Verarbeitung (die Steuerprüfung) als ausreichend gerechtfertigt angesehen. Es handelt sich um eine Zweckänderung im Sinne von Art. 6 Abs. 4 DSGVO, da die ursprüngliche Erhebung der Mietverträge für andere Zwecke (z. B. die Verwaltung der Mietverhältnisse) erfolgte, die Verarbeitung durch das Finanzamt jedoch im Rahmen der Steuererklärung zulässig ist.
Fazit:
Die Anforderung von Mietverträgen und Nebenkostenabrechnungen durch das Finanzamt zur Überprüfung der erklärten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verstößt nicht gegen die DSGVO. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Mieter durch das Finanzamt ist gerechtfertigt, da sie auf einer rechtlichen Verpflichtung beruht und für die steuerliche Prüfung erforderlich ist. Eine ausdrückliche Einwilligung der Mieter ist nicht notwendig, da die Datenverarbeitung auf der Erfüllung einer rechtlichen Pflicht des Finanzamts basiert.